Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausnahmslos für alle Verkäufe und Lieferungen der Firma Dirk Abrahams GmbH, auch für solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, und zwar auch dann, wenn die Geltung der Bedingungen im Einzelfall nicht gesondert vereinbart wurde. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers sind nichtig, auch wenn der Verkäufer diesen Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bei schriftlicher Vertragsbestätigung ist der Inhalt des Bestätigungs-schreibens maßgeblich. Die Verkäufe von Räucherwaren und Frischwaren werden vorwiegend fernmündlich vorgenommen. Dabei gelten die mündlichen Vereinbarungen, es sei denn, es liegt einem Verkauf ein schriftlicher Vertrag zugrunde.

3. Lieferung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, unabhängig von der Entfernung und der Versandart, auch wenn die Ware durch die GmbH befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Höhere Gewalt (z. B. öffentliche Unruhen, behördliche Maßnahmen, Betriebs-stilllegungen, Streik und Aussperrung etc.) und sonst von der GmbH nicht zu vertretende und unvorhersehbare Verhältnisse, insbesondere durch Wegfall des Rohwarennachschubs durch etwaige Fangquoten oder Zolländerungen, berechtigt die GmbH zum Rücktritt vom Vertrag. Eine Nachlieferung des Ausfalls kann nicht verlangt werden. Der Käufer trägt die Gefahr einer unvollständigen oder unrichtigen Übermittlung von Nachrichten an den Lieferanten. Vereinbarte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn auch der Käufer seinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, pünktlich nachkommt.

4. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten - bei Kaufleuten auch wegen nicht offensichtlicher versteckter Mängel bzw. abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer anderen Ware als der bestellten - können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde - bei Kaufleuten nachdem der Mangel bekannt wurde - geltend gemacht werden. Sind Frischfische bzw. frische Produkte geliefert worden, hat der Käufer innerhalb von 6 Stunden nach Anlieferung etwaige Mängel zu rügen, da es sich in diesem Falle um leicht verderbliche Lebensmittel handelt. Tiefgefrorene Waren sind unverzüglich nach Übernahme zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind ebenso unverzüglich binnen 6 Stunden nach Anlieferung zu rügen. Wird die Ware einer Weiterverarbeitung zugeführt gilt diese als genehmigt und übernommen. Des Weiteren gilt die Ware als übernommen wenn nicht binnen der Fristen eine telefonische oder schriftliche Mängelrüge bei der GmbH eingegangen ist und diese Mängelrüge unverzüglich schriftlich bestätigt wird; wenn die Ware abgeholt oder sonst abgenommen wird, ohne dass evtl. Mängel gleichzeitig gerügt werden; verspätete Abnahme schließt die Möglichkeit zur Rüge aus; wenn der Käufer die beanstandete Ware bis zum Eintreffen einer Verfügung der GmbH nicht sachgemäß lagert und behandelt; wenn der Käufer die beanstandete Ware ohne Zustimmung der GmbH unsachgemäß zurücksendet oder weitersendet.

5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat ohne jeden Abzug sofort netto Kasse nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Eventuelle Rabatt- und Skontoabzüge sind vorher schriftlich festzulegen. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt nicht der Zugang des Schecks oder Wechsels bei der GmbH, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Abzüge, z. B. Paletten, Retouren, geldlicher Ausgleich für Mängelrügen dürfen nicht vorgenommen werden, ohne dass eine Gutschrift vorliegt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Bei Zahlungsverspätung sind Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu vergüten. Sollten Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Annahme der Ware oder nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, - z. B. bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, unüblicher Überschreitungen von Zahlungsterminen – sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hereingegeben wurden, sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

6. Eigentumsvorbehalt, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, einschließlich der künftigen und der aus einem Kontokorrentsaldo einschließlich der Nebenforderungen Eigentum der GmbH.

7. Mängelhaftung
Jegliche Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften einschließlich Ansprüchen auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nicht die Zusicherung gegeben hat, um gerade solche Folgeschäden zu vermeiden.

8. Haftung
Die GmbH haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort
Die Geschäftsräume der GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist und es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechts-beziehungen zwischen dem Kunden und der GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

10. Änderungen
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie durch die GmbH bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder werden, gilt die jeweils gesetzliche Regelung. Die weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung bzw. der vertraglichen Beziehungen haben auch dann weiterhin Bestand und behalten ihre Gültigkeit.

11. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der GmbH zuständig. Der Gerichtsstand ist Varel. Er kann bei Verzug des Käufers Rückgabe der Ware verlangen, auch dann, wenn er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, vom Vertrag zurücktreten. Bei Verzug oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers ermächtigt dieser den Verkäufer (GmbH) bereits jetzt unwiderruflich, die Ware an sich zu nehmen und zu diesem Zwecke die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Sofern die Ware bei Fremdfirmen eingelagert ist, tritt der Käufer bereits jetzt seinen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch an die GmbH ab. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen gefüllt, vermischt oder verbunden, die ihm nicht gehören, erlangt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Waren. Der Käufer ist sich mit dem Verkäufer darüber einig, dass er letzterem das Eigentum oder das Miteigentum bei Verwendung auch anderer Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren an der neuen Sache wird, und diese unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkehr verwahrt. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und auch hier nur so lange verfügen, als er nicht im Verzuge oder zahlungsunfähig ist. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Zur Sicherung des Verkäufers tritt der Käufer schon jetzt im voraus sämtliche Forderungen, die er aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwirbt, in voller Höhe ihres vollen Wertes an den Verkäufer ab, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung oder Verbindungen einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Erfolgt der Verkauf zusammen mit anderen nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, sei es verarbeitet, unverarbeitet, gefüllt, vermischt oder verbunden, so gilt die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Wertanteils, der vom Käufer gelieferten Vorbehaltsware als abgetreten.

Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers Auskunft darüber zu erteilen, an wen er die Vorbehaltsware verkauft hat und wie hoch die Forderungen aus diesen Weiterverkäufen sind; der Verkäufer hat das Recht, dem Käufer der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20 %, so ist er auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, so lange er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt. Er hat die erhaltenen Beträge unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten und bis zur Weiterleitung gesondert aufzubewahren. Der Verkäufer hat das Recht, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit Zutritt zu den Geschäftsräumen, Einsicht in die Bücher und Papiere, soweit es die Nachforschung über den Verbleib der gelieferten Ware erforderlich macht, des Betriebes, der Lager zur Besichtigung, Abschätzung und Sicherung der Lagerbestände zu gestatten. Muss der Verkäufer zur Sicherung seines Eigentums (seiner Forderung) von dem Käufer Ware übernehmen, aussondern oder sonst wie sicherstellen, dann ist er berechtigt, auf die betreffende Ware Abschläge bis zu 30% vom Warenwert vorzunehmen.

Stand: 01.08.2006